OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17
1. Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)
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