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IBRRS 2019, 3135; IMRRS 2019, 1180; IVRRS 2019, 0459
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Prozessökonomie kann gegen Beiladung sprechen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2019 - 4 E 635/19

1. Wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).

2. Werden rechtliche Interessen eines Dritten berührt, steht es im Ermessen des Gerichts diesen beizuladen. Es kann jedoch aus - z. B. aus prozessökonomischen Gründen - eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) ablehnen.

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