OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2019 - 4 E 635/19
1. Wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).
2. Werden rechtliche Interessen eines Dritten berührt, steht es im Ermessen des Gerichts diesen beizuladen. Es kann jedoch aus - z. B. aus prozessökonomischen Gründen - eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) ablehnen.
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