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IBRRS 2018, 3605; IMRRS 2018, 1298; IVRRS 2018, 0531
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Störende Immissionen: Abwehranspruch verjährt in drei Jahren!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17

1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen störender Immissionen unterliegt der Verjährung.*)

2. Die Verjährungsfrist folgt in entsprechender Anwendung aus § 195 BGB und beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre.*)

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