OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17
1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen störender Immissionen unterliegt der Verjährung.*)
2. Die Verjährungsfrist folgt in entsprechender Anwendung aus § 195 BGB und beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre.*)
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