OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2018 - 1 A 11903/17
1. Die Versagung des Einvernehmens ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 31 VwVfG i.V.m. § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie der Genehmigungsbehörde zugeht.*)
2. Ein ordnungsgemäßes Ersuchen i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB setzt voraus, dass es eindeutig formuliert ist. Die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird.*)
3. Ergibt sich nach Eintritt der Zustimmungsfiktion eine Änderung der Sach- oder Rechtslage bleibt es der Gemeinde unbenommen, die Genehmigungsbehörde auf die fehlende Beurteilungsreife des Genehmigungsantrags hinzuweisen. Der Fristablauf kann dadurch aber nicht ungeschehen gemacht werden.*)
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