OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2021 - 8 B 11248/21
1. Ist Gegenstand der Baugenehmigung jeweils eine bauliche Anlage mit bestimmter Nutzung und Funktion, nämlich u. a. die Haltung von 10 Hühnern, fünf Gänsen und 10 Hasen, ist die Haltung anderer Tiere außerhalb der Variationsbreite der zugelassenen Nutzung untersagt.
2. Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Haltung von 10 Hühnern bezieht sich daher nach dem objektiven Willen der Behörde lediglich auf Haushühner, so dass die Haltung von Perlhühnern nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist.
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