OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
1. Eine Gemeinde kann nicht wirksam nach § 52 Abs 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers auf ein Abfindungsflurstück verzichten, das ihr nicht für eingebrachtes Einlageland, sondern zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 FlurbG zugewiesen worden ist.*)
2. Der Landverzicht nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers bedarf der Annahme durch die Flurbereinigungsbehörde in Gestalt eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts, dessen Erlass - ebenso wie die Ablehnung des Verzichts - im Ermessen der Behörde steht.*)
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