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IBRRS 2017, 2909; IMRRS 2017, 1208; IVRRS 2017, 0465
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Übermittlung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis setzt Empfangsbereitschaft voraus!

OVG Saarland, Beschluss vom 31.07.2017 - 1 B 528/17

Die Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Übermittlung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis erfordert die Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks.*)

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