OVG Saarland, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 E 643/17
1. Der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht im Saarland liegt, der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht entgegen.
2. Sind sowohl die besondere Sachkunde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Angelegenheiten des Abfallrechts als auch ein besonderes Vertrauensverhältnis des Beklagten zu den Prozessbevollmächtigten hinreichend belegt, sind die festgesetzten Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.
Volltext