OVG Saarland, Beschluss vom 14.03.2018 - 2 A 107/18
1. Die Rüge einer materiell-rechtlich falschen Rechtsanwendung in Gestalt einer aufgrund Nichtberücksichtigung des entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers fehlerhaften Auslegung einer Rechtsvorschrift wird bereits dem Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht gerecht.*)
2. Eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht rügefähig.*)
3. Bei einer Rüge nach § 152a VwGO, die ein Berufungszulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO betrifft, ist die gesetzliche Beschränkung des Prüfungsstoffs für das Rechtsmittelgericht durch den fristgerechten Sachvortrag des die Zulassung erstrebenden Beteiligten zu beachten.*)
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