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IBRRS 2017, 3101; IMRRS 2017, 1287
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Erhöhtes Tötungsrisiko für Milanenpaare: Keine Windkraftgenehmigung!

OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 A 316/16

1. Seit der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - C 98/103) veranlassten Neufassung der individuenbezogenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Jahre 2007 haben auch Zulassungsbehörden im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren die Beachtung dieser Verbote bei der Verwirklichung zulassungsbedürftiger Vorhaben uneingeschränkt zu gewährleisten. Eine subjektive Zielgerichtetheit der Handlung im Sinne einer Absicht oder eines Vorsatzes ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der "Tötung" von Exemplaren besonders geschützter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), hier konkret des Rotmilans (milvus milvus), nicht erforderlich.*)

2. Beim Merkmal der nach dieser Vorschrift verbotenen "Tötung" ist unter Hintanstellung "sozialadäquater Risiken" für die Tiere in Form allgemein nicht abzuwendender Kollisionen mit dem zu errichtenden Bauwerk, hier mit zwei geplanten Windkraftanlagen zu prüfen, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu in dem Sinne "gehäuften Opfern" beziehungsweise zu einer "signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos" kommt (hier bejaht für den Rotmilan im Falle der Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs Nordex 117 im Bereich des Neuhofplateaus/Priorspitze in Blieskastel).*)

3. Der Genehmigungsbehörde steht bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung für Windkraftanlagen bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, hinsichtlich der Bestandserfassung und der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 = IBRRS 2014, 2048).*)

4. Dieser Vorrang führt gleichzeitig zu einer Einschränkung der Kontrolldichte bei der Überprüfung der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte, die aber verpflichtet bleiben, festzustellen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu beurteilen.*)

5. Die sich aus dem § 86 Abs. 2 VwGO ergebende Pflicht zur Vorabentscheidung des Gerichts über in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge gilt nur für dort unbedingt gestellte, nicht aber für Hilfsbeweisanträge. Solchen kann vielmehr auch materiell lediglich eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO entnommen werden.*)

6. Sofern die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit der Anlagen grundsätzlich und in dem Sinne "unvermeidlich" verneint, ist es Sache des Bauherrn beziehungsweise Betreibers in Erkenntnis des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) eine genehmigungsfähige Variante zu entwickeln und in das Verfahren einzubringen. Insofern ist die rechtliche Situation mit derjenigen eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens zu vergleichen, in dem eine umfassende behördliche Prüfung noch nicht erfolgt ist. Die Genehmigungsbehörde ist weder verpflichtet noch befugt, eine genehmigungsfähige Variante der Anlage oder ihres Betriebs "herauszusuchen" oder gar selbst zu "entwickeln" und dann zu genehmigen.*)

7. Bei einer dauerhaften Raumbeanspruchung im Standortbereich durch mehrere Exemplare des Rotmilans kann ausgeschlossen werden, dass die Abschaltung der Anlagen nur an drei Tagen eine geeignete Vermeidungsmaßnahme darstellt, die das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle senkt, wobei ganz allgemein ein möglicher Ausgleich von Verlusten durch "Populationsreserven" nicht maßgeblich ist.*)

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Dokument öffnen IBR 2017, 1054 (nur online)