OVG Saarland, Beschluss vom 15.12.2021 - 2 B 259/21
1. Anders als bei Einlegung der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO) hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht. Die Begründungsfrist ist vielmehr nur gewahrt, wenn die Begründungsschrift innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein fristgerechter Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genügt insoweit nicht.*)
2. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält.*)
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