OVG Saarland, Beschluss vom 02.04.2019 - 2 D 305/18
Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 -, NVwZ-RR 2010, 630).*)
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