OVG Saarland, Beschluss vom 16.09.2021 - 2 F 213/21
Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann.*)
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