OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2018 - 1 B 372/17
1. Eigentümer eines Kulturdenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, soweit ihnen diese unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar sind.
2. Die Erhaltung eines Kulturdenkmals ist unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.
3. Eine Anordnung, ein zerstörtes Satteldach fachgerecht wiederherzustellen oder ein funktionstüchtiges Notdach zu errichten, ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn das Denkmal seit nahezu 20 Jahren keiner dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden konnte, mit dem Denkmal in der Vergangenheit nur Kosten entstanden sind und für dieses weder eine wirtschaftliche Nutzung noch eine Veräußerung derzeit - mangels Interessenten - absehbar ist.
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