OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2019 - 2 L 115/16
1. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Beseitigung von Alleen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG-SA aus Gründen der Verkehrssicherheit.*)
2. Allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit genügen für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung.*)
3. § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG-SA schließt eine Befreiung aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherheit nicht aus, so dass gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch sonstige überwiegende öffentlichen Interessen, insbesondere auch solcher wirtschaftlicher Art, die Erteilung einer Befreiung erlauben können. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt jedoch einen so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus.*)
4. Nicht jede Baumkrankheit rechtfertigt eine Beseitigung, vielmehr besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen; eine Befreiungsmöglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden kann.*)
5. Mit § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG-SA hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die die Unterhaltung der nunmehr durch Gesetz generell unter Schutz gestellten Alleen regelt, wozu er gemäß § 29 Abs. 3 BNatSchG befugt war. Der zunächst durch behördliche Erklärung begründete Schutzstatus einer Allee als Naturdenkmal wird durch die später erfolgte gesetzliche Unterschutzstellung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers überlagert.*)
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