OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2019 - 2 M 114/18
1. Die Beseitigung von ca. 50 Bäumen und 4 Strauchreihen kann die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen und damit einen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen.*)
2. Allein mit der Behauptung, die entfernten Gehölze seien witterungsbedingt stark beschädigt gewesen, vermag der Grundstückseigentümer die Eingriffsqualität nicht in Frage zu stellen.*)
3. Bei illegalen Eingriffen in die Natur durch Beseitigung von Bäumen rechtfertigt sich ein behördliches Eingreifen durch Anordnung einer sofortigen Ersatzpflanzung daraus, dass bei einer grundsätzlich gebotenen Ersatzmaßnahme, die sich oft erst nach langer Zeit zu einem gleichwertigen Ausgleich auswächst, nicht noch durch Abwarten der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein zusätzlicher Zeitverlust eintritt. Zudem kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Maßnahme generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2016 - 2 M 93/15).*)
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