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IBRRS 2018, 1283; IMRRS 2018, 0467; IVRRS 2018, 0201
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Gebührenrahmen veraltet: Keine ermessensfehlerfreie Festsetzung möglich!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17

Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2014 - 3 L 354/13). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro abgeänderten Gebührenrahmenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen auferlegt.*)

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