OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17
Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2014 - 3 L 354/13). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro abgeänderten Gebührenrahmenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen auferlegt.*)
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