OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.04.2020 - 2 LA 228/17
1. Gewohnheitsrecht als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.
2. Auch im Straßenausbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff und nur in Ausnahmefällen - etwa bei Eigentümeridentität - ist eine davon losgelöste Betrachtung möglich.
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