OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2019 - 4 O 20/19
1. Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der geforderten Geldleistung, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
2. Dieser Wert ist nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nur anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat.
3. In Anfechtungssachen, wenn der Kläger eine Zahlungspflicht überhaupt ablehnt, ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht einschlägig.
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