OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 5 O 1/19
Die unterschiedliche Bewertung von Windkraftanlagen nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs ("10% der geschätzten Herstellungskosten") gegenüber sonstigen Anlagen nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges ("2,5% der Investitionssumme, mindestens Auffangwert") ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz.*)
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