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IBRRS 2021, 2667; IMRRS 2021, 0976; IVRRS 2021, 0412
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Beschwerde gegen Rechtswegverweisung unterliegt Vertretungszwang!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2021 - 5 O 4/21

Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.*)

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