SG Marburg, Beschluss vom 17.12.2020 - S 10 SF 60/17
1. Der Vergütungsanspruch entfällt durch die nachträglichen Aufhebung der Heranziehung zum Sachverständigen nicht, wenn das Gutachten dennoch verwertet wird.*)
2. Die Vergütung der Leistung eines Sachverständigen erfolgt nur insoweit nach den Regelungen der GOÄ, wie dies im JVEG ausdrücklich geregelt ist.*)
Volltext