VG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 - 4 K 103.16
Eine (atypische) Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Verordnungsgeber einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist mangels Fehlens anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.
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