VG Cottbus, Urteil vom 05.12.2019 - 6 K 2418/16
1. Ist ein Prozessvergleich, mit dem eine Beitragsforderung reduziert wird, wirksam, wird durch den im Prozessvergleich beinhalteten öffentlich-rechtlichen Vertrag der ursprüngliche Beitragsbescheid in materieller Hinsicht geändert.*)
2. Die Wirksamkeit des Vergleichs kommt einer faktischen Änderung des Bescheids gleich. Denn inhaltlich weicht der Vergleich von dem angegriffenen Bescheid über den Anschlussbeitrag ab. In dieser Reduzierung des Anschlussbeitrages durch den Vergleich liegt daher faktisch eine Änderung, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als solcher in seiner Form bestehen blieb, ohne dass sich daraus allerdings materiell-rechtliche Konsequenzen ergeben konnten.*)
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