VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG erfordert, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits nach § 3 UmwRG anerkannt ist.*)
2. Ist eine Vereinigung noch nicht nach § 3 UmwRG anerkannt, kann sie einen Rechtsbehelf nur dann einlegen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einlegung bereits sämtliche Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt dem angerufenen Gericht.*)
3. Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung des Antrags auf Anerkennung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 75 Satz 2 VwGO insbesondere dann vor, wenn die dem zuständigen Umweltbundesamt grundsätzlich für die Prüfung des Antrags einzuräumende Frist von drei Monaten, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorlagen, noch nicht abgelaufen ist und keine besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist gebieten.*)
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