VG Freiburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 10 K 2/20
Ist das Klagebegehren derart unklar, dass es dem angerufenen Gericht nicht möglich ist, den zulässigen Rechtsweg und das konkret zuständige Gericht zu ermitteln, so ist von der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszugehen. Es obliegt dann diesem, die Klage als unzulässig abzuweisen.*)
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