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IBRRS 2017, 3635; IMRRS 2017, 1506; IVRRS 2017, 0587
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Antrag mit "wesentlichen Änderungen" löst neue Gebühren aus!

VG Greifswald, Urteil vom 11.10.2017 - 3 A 1233/16

1. Die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht mit Eingang des Antrags bei der Behörde, so dass nachträgliche Rechtsänderungen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gebühr haben, auch wenn die Amtshandlung unter der Geltung des neuen Rechts beendet wird.*)

2. Für das Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V kommt es darauf an, ob nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht objektiv ein Antrag notwendig ist und nicht darauf, wie die Beteiligten dies regeln wollten. Denn dies steht nicht zur Disposition der Beteiligten.*)

3. Ein neuer Antrag liegt bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 9 BImSchG mit entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen dann vor, wenn eine "wesentliche Änderung" der ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen entsprechend § 16 BImSchG gegeben ist.*)

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