VG Greifswald, Urteil vom 20.06.2018 - 3 A 1365/16 HGW
1. Den gegen die Vollstreckbarkeit einer bestandskräftigen Abgabenfestsetzung erhobenen Einwand der Erlangung der Restschuldbefreiung kann der Abgabenschuldner im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen.*)
2. Eine solche Feststellungsklage ist gegen den Rechtsträger Vollstreckungsbehörde zu richten.*)
3. Eine nach der Verodnung (EU) Nr. 2015/848 im Inland anzuerkennende mitgliedstaatliche Restschuldbefreiung stellt je nach den ihr vom Recht des Eröffnungsstaates beigelegten Rechtswirkungen ein der Vollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis dar.*)
4. Das nationale Gericht ist unter der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 grundsätzlich daran gehindert, die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Eröffnungsgerichts nachzuprüfen.*)
5. Ein Mangel in der Annahme der internationalen Zuständigkeit durch ein mitgliedstaatliches Gericht begründet für sich genommen noch keinen der Anerkennung der Entscheidung im Inland entgegenstehenden Verstoß gegen den nationalen ordre-public im Sinne von Art. 33 Verordnung (EU) Nr. 2015/848. Dieser Mangel ist nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2015/848 vor den Gerichten des Eröffnungsstaates geltend zu machen.*)
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