VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 L 1985/18
1. Kosten für die Kopien einer Behördenakte, die für den Zweck der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht von der Behörde angefertigt werden, sind grundsätzlich erstattungsfähig.*)
2. Notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind derartige Kosten, soweit sie der Behörde tatsächlich entstanden sind und die Kopie ohne erheblichen Verwaltungsaufwand hergestellt werden konnte. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Gesamtsumme aus einer ex-ante-Perspektive offensichtlich weniger als 12 € beträgt.*)
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