VG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2020 - 3 B 6/20
1. Rügt der Antragsteller die fehlende Bekanntgabe eines Leistungsbescheids, der vollstreckt werden soll, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern durch eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO in Betracht.*)
2. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts den Zugang desselben, muss er den Nichterhalt des Schriftstücks nicht besonders substantiieren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Erhalt vorliegen.*)
Volltext