VG München, Beschluss vom 07.12.2018 - 10 V 18.5500
1. Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit des Vorsitzenden, während er für die Liegenschaftsvollstreckung zuständigen Stellen um Vollstreckung ersuchen muss.
2. Mit der Vollstreckungsverfügung bestimmt der Vorsitzende die vorzunehmende Zwangsmaßnahme. Hierbei ist er an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, hat aber eigenständig und ungeachtet der Art der beantragten Zwangsmaßnahme in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob dessen Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht.
3. Unterhalb eines Betrags von 750,- Euro ist eine Immobiliarvollstreckung entsprechend § 866 Abs. 3 ZPO unzulässig.
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