VG München, Beschluss vom 15.01.2019 - 9 SN 18.4926
1. Ist im Regelbetrieb (hier: rund um eine Lagerhalle) nicht mit Überschreitungen von Immissionsrichtwerten zu rechnen, genügt eine zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes, d. h. dass dem Emittenten im Baugenehmigungsbescheid aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten.
2. Die Anforderungen an den Hochwasserschutz im Überschwemmungsgebiet gehen deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hinaus. Für das Rücksichtnahmegebot bleibt deshalb als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem - festgesetzten oder vorläufig gesicherten - Überschwemmungsgebiet kein Raum.
3. Ein Nachbar kann sich nicht auf nachbarschützende Vorschriften berufen, wenn er selbst die insoweit geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht einhält.
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