VG Neustadt, Beschluss vom 26.09.2019 - 5 L 963/19
1. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80,123 VwGO sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig.*)
2. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm.*)
3. Ermächtigungsgrundlage für ein naturschutzrechtliches Einschreiten in Gestalt der vorsorglichen Untersagung eines noch nicht erfolgten naturschutzrechtlichen Eingriffs ist § 3 Abs. 2 BNatSchG.*)
4. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die reklamiert, dass eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu Unrecht unterlassen wurde, kann als Annex geltend machen, dass ein Anspruch auf naturschutzrechtliches Einschreiten gem. § 3 Abs. 2 BNatSchG besteht.*)
5. Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind nur Verwaltungsakte und öffentlich rechtliche Verträge, durch die Vorhaben im Sinne dieses Tatbestands zugelassen werden.*)
6. Dem Begriff der Zulassung unterfallen auch naturschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen nach §§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie Genehmigungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG.*)
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