VG Regensburg, Urteil vom 22.02.2018 - 5 K 16.1157
1. Darf mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme erst mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden, bedeutet dies, dass auch die Erteilung des Auftrags vor Zugang des Bescheides ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist, der gegen die Förderrichtlinien verstößt.
2. Das Vertrauen eines Fördermittelempfängers auf den Bestand der Bewilligung der Zuwendung ist nicht schutzwürdig, wenn er wusste oder jedenfalls aus grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ein Verstoß gegen die Förderrichtlinien vorliegt.
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