VG Schleswig, Urteil vom 05.12.2018 - 4 A 148/16
1. Ein mittels gerichtlichen Beschlusses für ein Grundstück bestellter Zwangsverwalter ist gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes.
2. Auf diese Stellung im Verfahren hat es keinen Einfluss, wenn das Amtsgericht mittels Beschluss das Zwangsverwaltungsverfahren über das Flurstück aufgehoben hat.
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