Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 3107; IMRRS 2020, 1256; IVRRS 2020, 0559
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Einstweiliger Rechtsschutz bei Stundungsbegehren von Abwassergebühren

VG Schleswig, Urteil vom 27.05.2020 - 4 B 2/20

1. Zahlungsschwierigkeiten allein oder die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme sind kein Stundungsgrund.

2. Nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit dem Einwand, sie hafte für die Abwassergebühren nur im Außenverhältnis. Eine im Verfahren auf Stundung zu berücksichtigende erhebliche Härte folgt nicht aus dem Einwand nicht Gebührenschuldner zu sein.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IVR 2020, 158