VG Schwerin, Urteil vom 13.07.2020 - 2 A 1827/19
1. Wird die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt, hat der Rechtsträger, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen des Anwalts zu erstatten.
2. Diese notwendigen Gebühren werden nach dem Streitwert bestimmt, der sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bemisst.
3. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beträgt der Streitwert bzw. anwaltliche Gegenstandswert regelmäßig 20.000 Euro. Geht es nur um einen Bauvorbescheid, liegt der Streitwert bei einem Bruchteil dieses Streitwerts.
4. Dies gilt auch dann, wenn das der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Haus als "Musterhaus" betitelt wird, jedoch eine notwendige konkrete Bauabsicht für weitere Gebäude aus dem Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend deutlich erkennbar wird.
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