VG Trier, Urteil vom 04.08.2017 - 6 K 8468/16
1. Eine Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
2. War die Genehmigung der Windkraftanlagen auf den Betriebszweck "Einspeisung in das Stromnetz" ausgerichtet, sind Reparatur und Wartungsarbeiten ebenso keine Betriebshandlungen, wie Probeläufe, Sanierungsmaßnahmen oder Forschungs- und Entwicklungsbedarf.
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