VG Trier, Urteil vom 05.07.2019 - 7 K 6404/18
1. Bei einem Rechtsstreit über die Vergütung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 19.08.2014 – 5 K 1017/13, BeckRS 2015, 40439; VG Neustadt, Urteil vom 24.07.2006 – 5 K 529/06).*)
2. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt die Befugnis, ihren Vergütungsanspruch mittels Verwaltungsakt geltend zu machen. Statthafte Klageart ist daher eine allgemeine Leistungsklage (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 29.08.2017 – 5 K 365/17, BeckRS 2017, 128473).*)
3. Das Landesgebührengesetz (GebG-RP) findet auf den Vergütungsanspruch eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs keine Anwendung.*)
4. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs richtet sich nach den §§ 194 ff. BGB.*)
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