VG Trier, Urteil vom 04.04.2018 - 9 K 11939/17
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Bauarbeiten am Hochmoselübergang setzt eine kausal nachteilige klimatische Veränderung voraus. Entsteht an einem unterhalb des Tunneldurchbruchs befindlichen Weinberg ein Frostschaden, so ist er nicht zu ersetzen, wenn die Kaltluftzufuhr nicht auf den Baumaßnahmen beruht.
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