VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19
1. Erledigt sich in einem Klageverfahren der Rechtsstreit zwischen den Instanzen, kann der unterlegene Beteiligte grundsätzlich einen Rechtsbehelf gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel einlegen, den Rechtsstreit in zweitinstanzlichen Verfahren für erledigt zu erklären, um so das Urteil für unwirksam erklären zu lassen.*)
2. Erledigt sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zwischen den Instanzen, besteht für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Beschwerde mit dem Ziel, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, kommt nur in Betracht, wenn ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09, NVwZ-RR 2010, 416).*)
3. Erledigt sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zwischen den Instanzen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegners, mit der nicht der Rechtsstreit für erledigt erklärt, sondern beantragt werden soll, festzustellen, dass der mit der einstweiligen Anordnung gesicherte materielle Hauptanspruch des Antragstellers nicht besteht oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags des Antragstellers rechtmäßig war.*)
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