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IBRRS 2019, 0427; IMRRS 2019, 0151; IVRRS 2019, 0059
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Mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung: Nachbar hat keinen Aufhebungsanspruch

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17

1. Materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stellen keine absoluten oder relativen Verfahrensmängel (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG) dar, die zu einem Aufhebungsanspruch eines drittbetroffenen Nachbarn führen könnten.*)

2. Bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung ist ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich als von einem drittbetroffenen Nachbarn nicht rügbarer inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen.*)

3. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV abschließend geregelt.*)

4. Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Verzicht auf Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG begründen keinen absoluten, sondern allenfalls einen relativen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG.*)

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