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IBRRS 2021, 0166; IMRRS 2021, 0071; IVRRS 2021, 0034
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Gerichtlicher Vergleich beendet Zuständigkeit des Berichterstatters!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 11 S 1005/19

Die Zuständigkeit des Berichterstatters gem. § 87a Abs. 1 und 3 VwGO endet jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen haben, der ihnen nach vorheriger Beratung durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war.*)

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