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IBRRS 2021, 1626; IMRRS 2021, 0583; IVRRS 2021, 0250
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Streitwert für zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 S 379/21

Der Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen beträgt 21 Prozent des zu stundenden Betrags. Das errechnet sich aus dem Jahreszins von 6 Prozent aus § 238 Abs. 1 AO, multipliziert nach Maßgabe von § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des Jahresbetrags.*)

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