VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2018 - 3 S 372/18
Das von dem Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks erklärte Einverständnis mit dem Bebauungsplan behält trotz nachträglich vorgenommener Änderungen der Planung seine Wirkungen, wenn und soweit durch diese Änderungen die Belange des die Erklärung abgebenden Nachbarn nicht in stärkerem Maß betroffen werden.*)
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