VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2020 - 5 S 1837/18
1. Aus dem Verweis des § 127 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO folgt, dass die Begründung der Anschlussberufung noch nachgereicht werden kann, solange die Anschlussfrist noch offen ist.*)
2. Da die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehler (erst dann) unbeachtlich „werden“, wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist die gerichtliche Kontrollbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt auch bei unterbliebener Rüge nicht eingeschränkt. Hat die Jahresfrist wegen eines fehlerhaften Hinweises i.S.v. § 215 Abs. 2 BauGB gar nicht zu laufen begonnen, besteht auch die gerichtliche Kontrollbefugnis fort.*)
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