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IBRRS 2019, 3681; IMRRS 2019, 1326; IVRRS 2019, 0520
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Regelung zur Kostenanfechtung schließt Kostenerstattung für Beigeladene ein!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 - 8 S 2368/19

Die Regelungen zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Kosten gem. § 158 Abs. 1 bzw. 158 Abs. 2 VwGO gelten auch für die Entscheidung des Gerichts über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO.*)

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