Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 3750; IMRRS 2018, 1374; IVRRS 2018, 0571
IconAlle Sachgebiete
Keine Markise an denkmalgeschütztem Gebäude!

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2018 - 1 ZB 17.813

1. Die Erlaubnis für eine Veränderung eines Baudenkmals und eines Ensembles kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

2. Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen.

3. Maßgeblich ist nicht, ob die Markisen selbst aufgrund ihrer Größe oder Farbe besonders auffallen oder vielmehr unaufdringlich sind, sondern vielmehr, ob die Anbringung von Markisen an den Fassaden als störend angesehen wird.

Dokument öffnen Volltext