VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2017 - 14 B 16.769
1. Ein Erholungsuchender kann nur dann gegen eine Sperre in der Natur im Sinne des Art. 33 BayNatSchG im Wege einer Klage auf Einschreiten vorgehen, wenn er individuell von der Sperre betroffen ist. Wohnt der Kläger nicht in dem betreffenden Gebiet, sondern weit entfernt, muss er hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen ist.*)
2. Offen bleibt, ob für die Bejahung einer individuellen Betroffenheit zu verlangen ist, dass derjenige, der die Beseitigung einer Sperre in der Natur einklagen will, am jeweiligen Standort Adressat dieser Sperre geworden ist.*)
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