VGH Bayern, Urteil vom 06.03.2018 - 20 B 17.1378
1. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen abgeben, als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
2. Zeigen Messergebnisse nach Instandsetzung der Wasserinstallation mit Epoxidharz eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen, ist das Trinkwasser nur dann als "verunreinigt" zu beurteilen, wenn die vom Umweltbundesamt festgesetzten Vorsorgewerten überschritten sind.
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